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   OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21   

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OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21 (https://dejure.org/2021,2391)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.02.2021 - 1 Ws 14/21 (https://dejure.org/2021,2391)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - 1 Ws 14/21 (https://dejure.org/2021,2391)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Bei vor Beginn des Übergangszeitraumes vom 4. Mai 2011 bis zum 31. Mai 2013 angeordneter Sicherungsverwahrung besteht kein Erfordernis der Vornahme der durch das Bundesverfassungsgericht an die Weitergeltung lediglich wegen Nichteinhaltung des Abstandsgebotes ...

  • rechtsportal.de

    StGBEG § 316f; StGB § 66 ; StGB § 67d
    Fortdauer der Sicherungshaft bei Gefahr erheblicher Straftaten; Rechtsgrundlage für Straftaten vor dem 31.05.2013 im Hinblick auf Sicherungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 124
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21
    Entgegen der Auffassung des Verurteilten ist die Fortdauerentscheidung jedoch nicht am einschränkenden Maßstab der nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10, 571/10, NStZ 2011, 450) geltenden strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung zu messen, der grundsätzlich nur gewahrt ist, wenn die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten ist.
  • BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21
    Vielmehr ist der die Aussetzungsreife prüfende Richter gehalten, über die Art und Weise der der Entscheidungsfindung vorausgehenden Sachaufklärung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2445/14, BeckRS 2015, 43657).
  • BGH, 25.09.2019 - 5 StR 103/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (alte Fassung; Maßgabe des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21
    Der Senat tritt jedoch der Gegenauffassung bei, nach welcher sich die auf die Verletzung des Abstandsgebotes gegründete Anwendbarkeit eines erhöhten Prüfungsmaßstabes auf Taten beschränkt, welche während des Übergangszeitraumes von der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts am 4. Mai 2011 bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 1. Juni 2013 begangen worden sind, und solche, die vor dem 4. Mai 2011 begangen und rechtskräftig abgeurteilt worden sind, nicht erfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2018 - 3 Ws 308/18, BeckRs 2018, 33966; i.E auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13, NStZ-RR 2013, 359; Peglau, jurisPR-StraR 13/2018 Anm. 2; MüKoStGB/Veh, 4. Aufl., StGB § 67d Rn. 21;Müller-Metz NStZ-RR 2019, 327 sowie NStZ-RR 2020, 13).
  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 563/13

    Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung gegen einen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21
    Der Bundesgerichtshof hat lediglich im Hinblick auf Anlasstaten, die nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der damaligen Sicherungsverwahrung und während des vom Bundesverfassungsgerichts bestimmten Weitergeltungszeitraum begangen worden sind, eine primäre Anordnung der Sicherungsverwahrung nur mit der Einschränkung strikter Verhältnismäßigkeit für zulässig erachtet (u.a.: Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12, BeckRS 2013, 9608 und 5 StR 610/12, NStZ 2013, 522; Urteil vom 24. April 2013 - 5 StR 593/12, BeckRS 2013, 9606; Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, NStZ 2014, 263, 265).
  • BGH, 23.04.2013 - 5 StR 617/12

    Rechtsfehlerhafte Verneinung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21
    Der Bundesgerichtshof hat lediglich im Hinblick auf Anlasstaten, die nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der damaligen Sicherungsverwahrung und während des vom Bundesverfassungsgerichts bestimmten Weitergeltungszeitraum begangen worden sind, eine primäre Anordnung der Sicherungsverwahrung nur mit der Einschränkung strikter Verhältnismäßigkeit für zulässig erachtet (u.a.: Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12, BeckRS 2013, 9608 und 5 StR 610/12, NStZ 2013, 522; Urteil vom 24. April 2013 - 5 StR 593/12, BeckRS 2013, 9606; Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, NStZ 2014, 263, 265).
  • OLG Frankfurt, 06.03.2020 - 1 Ws 29/20

    Keine Fortwirkung früherer Pflichtverteidigerbestellung für das

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21
    Mit Beschlüssen vom 7. November 2019, bestätigt durch den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 (1 Ws 29/20), und - zuletzt - vom 27. November 2020 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit Sitz in Lingen die weitere Fortdauer der Sicherungsverwahrung beschlossen.
  • BGH, 23.04.2013 - 5 StR 610/12

    Sicherungsverwahrung (Weitergeltungsanordnung; Gefahr der Begehung schwerer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21
    Der Bundesgerichtshof hat lediglich im Hinblick auf Anlasstaten, die nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der damaligen Sicherungsverwahrung und während des vom Bundesverfassungsgerichts bestimmten Weitergeltungszeitraum begangen worden sind, eine primäre Anordnung der Sicherungsverwahrung nur mit der Einschränkung strikter Verhältnismäßigkeit für zulässig erachtet (u.a.: Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12, BeckRS 2013, 9608 und 5 StR 610/12, NStZ 2013, 522; Urteil vom 24. April 2013 - 5 StR 593/12, BeckRS 2013, 9606; Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, NStZ 2014, 263, 265).
  • OLG Koblenz, 26.04.2016 - 2 Ws 204/16

    Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung:

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21
    Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur zum Teil die Auffassung vertreten, dass auch in Fällen, in denen die Anlasstaten für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vor Verkündung der genannten Entscheidung begangen wurden und die Unterbringung noch keine zehn Jahre andauert, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte strikte Verhältnismäßigkeit im oben genannten Sinne zu prüfen sei (vgl. OLG Koblenz in, Beschluss vom 26. April 2016 - 2 Ws 204/16, juris; KG, Beschluss vom 10. März 2016 - 2 Ws 53-16/141 AR 88/16, BeckRS 2016, 14577; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017 - 1 Ws (s) 328/17, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 Ws 75/19, NStZ-RR 2019, 326; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 Ws 4/20, juris; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 67d Rn. 13b; BeckOK StGB/Ziegler, 48. Ed. 1.11.2020, StGB § 67d Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 3 Ws 136/13

    Zum Anwendungsbereich der seit dem 1. Juni 2013 geltenden Neuregelung auf die

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21
    Der Senat tritt jedoch der Gegenauffassung bei, nach welcher sich die auf die Verletzung des Abstandsgebotes gegründete Anwendbarkeit eines erhöhten Prüfungsmaßstabes auf Taten beschränkt, welche während des Übergangszeitraumes von der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts am 4. Mai 2011 bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 1. Juni 2013 begangen worden sind, und solche, die vor dem 4. Mai 2011 begangen und rechtskräftig abgeurteilt worden sind, nicht erfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2018 - 3 Ws 308/18, BeckRs 2018, 33966; i.E auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13, NStZ-RR 2013, 359; Peglau, jurisPR-StraR 13/2018 Anm. 2; MüKoStGB/Veh, 4. Aufl., StGB § 67d Rn. 21;Müller-Metz NStZ-RR 2019, 327 sowie NStZ-RR 2020, 13).
  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18

    Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21
    Der Senat tritt jedoch der Gegenauffassung bei, nach welcher sich die auf die Verletzung des Abstandsgebotes gegründete Anwendbarkeit eines erhöhten Prüfungsmaßstabes auf Taten beschränkt, welche während des Übergangszeitraumes von der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts am 4. Mai 2011 bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 1. Juni 2013 begangen worden sind, und solche, die vor dem 4. Mai 2011 begangen und rechtskräftig abgeurteilt worden sind, nicht erfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2018 - 3 Ws 308/18, BeckRs 2018, 33966; i.E auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13, NStZ-RR 2013, 359; Peglau, jurisPR-StraR 13/2018 Anm. 2; MüKoStGB/Veh, 4. Aufl., StGB § 67d Rn. 21;Müller-Metz NStZ-RR 2019, 327 sowie NStZ-RR 2020, 13).
  • BGH, 24.04.2013 - 5 StR 593/12

    Sicherungsverwahrung (Weitergeltungsanordnung; strikte

  • OLG Brandenburg, 03.02.2020 - 1 Ws 4/20

    Voraussetzungen der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in

  • OLG Dresden, 04.04.2019 - 2 Ws 75/19

    Entscheidungsmaßstab für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung

  • OLG Naumburg, 17.11.2017 - 1 Ws (s) 328/17

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Prüfung der

  • KG, 10.03.2016 - 2 Ws 53/16

    Verletzung des Vertrauensschutzes bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

  • OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23

    Maßstab für die Prüfung der Erledigung einer mehr als zehn Jahre andauernden

    Als Maßstab der Entscheidung sind §§ 67d Abs. 2 und Abs. 3 StGB in der gegenwärtig geltenden Fassung zu Grunde zu legen (Senat NStZ-RR 2013, 359; Senat, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 Ws 731/14; OLG Oldenburg NStZ-RR 2021, 124; Müller-Metz NStZ-RR 2019, 327).

    Auch diejenige (nach dem 1. Juni 2013 ergangene) Rechtsprechung, die nicht nur für Anlasstaten, die in der Zeit zwischen dem 4. Mai 2011 und dem 31. Mai 2013 ("Übergangszeit") begangen wurden (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2020, 13 m. w. N.), sondern auch für Taten im Zeitraum vom 31. Januar 1998 bis zum 3. Mai 2011 am Gebot der "strikten Verhältnismäßigkeit" anknüpft (OLG Dresden NStZ-RR 2019, 326; OLG Koblenz, a. a. O.; a. A. Senat, NStZ-RR 2013, 359; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2021, 124; OLG Hamm, BeckRS 2018, 33966), verlangt soweit ersichtlich weder eine "hochgradige" noch eine überwiegende Gefahr (vgl. OLG Dresden a. a. O.; OLG Koblenz a. a. O. Rn. 8f; offengelassen auch in VerfGH Sachsen BeckRS 2017, 151468 Rn. 19).

  • VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 27-IV-21
    Mit seiner am 18. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2021 (1 Ws 14/21).
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